§ 80 KO, § 81 KO, § 83 KO
§ 66 GmbHG, § 67 GmbHG, § 70 GmbHG
Der Vormann eines GmbH-Gesellschafters haftet auch bei dessen Konkurs erst dann für von diesem nicht bezahlte Stammeinlagenbeträge, wenn der Gemeinschuldner aus der GmbH ausgeschlossen wurde. Nur wenn der Masseverwalter einer GmbH von den übrigen Gesellschaftern Fehlbeträge verlangt, ist keine Kaduzierung erforderlich