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Löschung insolvenzrechtlicher Eintragungen im Firmenbuch in allen Insolvenzverfahren

Judikatur ZIKZIK 2001/177ZIK 2001, 106 Heft 3 v. 25.6.2001

§ 6b AO
§ 77a KO
Art IV IVEG

§ 77a KO und § 6b AO enthalten eine abschließende Regelung der nach KO und AO im Firmenbuch vorzunehmenden Eintragungen.

Ändern sich die in § 77a Abs 1 Z 3 bis 5 KO angeführten Tatsachen oder wird der Konkurs nach§ 79 KO aufgehoben, hatte das KonkursG nach§ 77a Abs 2 KO schon idFBGBl 1991/10die Löschung dieser Eintragungen im Firmenbuch zu veranlassen. Nach dieser Regelung war die Eintragung der Konkurseröffnung jedoch nur in Fällen des § 79 KO(wenn der Konkurseröffnungsbeschluss aufgrund eines Rekurses rechtskräftig abgeändert wurde) zu löschen, während sie in allen übrigen Fällen der Konkursaufhebung im Firmenbuch bestehen blieb und nur die Aufhebung des Konkursverfahrens eingetragen wurde. Dadurch war eine in der Vergangenheit vorgenommene Konkurseröffnung über das Vermögen des eingetragenen Rechtsträgers auch dann noch im aktuellen Firmenbuchauszug ersichtlich, wenn die Aufhebung des Konkurses nach den §§ 139, 157, 166 oder 167 KO erfolgte. Durch das IVEGBGBl I 1999/73, hat der Gesetzgeber § 77a Abs 2 um nachstehenden Satz ergänzt: „Nach Ablauf von fünf Jahren nach Aufhebung des Konkurses hat das FirmenbuchG sämtliche Eintragungen nach Abs 1 Z 1 bis 5 auf Antrag des Schuldners zu löschen“. Den Zweck dieser Ergänzung sah der Gesetzgeber darin, „dass Unternehmen, die nach Aufhebung des Konkurses, insb durch Zwangsausgleich, wieder eine solide finanzielle Basis erlangt hatten, im geschäftlichen Verkehr mit Schwierigkeiten zu kämpfen hatten, weil ihre Kreditwürdigkeit durch diese Eintragungen vermindert und so die Unternehmensfortführung erschwert wurde. Es wird daher vorgesehen, dass fünf Jahre nach Konkursaufhebung sämtliche Eintragungen über das Konkursverfahren im Firmenbuch auf Antrag des Schuldners zu löschen sind“ (ErläutRV 1589 BlgNR 20. GP 12).

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