§ 171 KO, 199 ff KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Bestätigt das RekursG den Beschluss des ErstG, mit dem der Antrag eines Schuldners auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; der sinngemäß anwendbare Ausnahmsfall einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor.