§ 84 Abs 3 KO
Beim Antrag eines Gemeinschuldners, dem Masseverwalter aufzutragen, eine Abrechnung über die Konkursentwicklung einer ausländischen Tochtergesellschaft anzufordern, handelt es sich um eine Weisungsbitte, dem Masseverwalter einen bestimmten Auftrag zu erteilen. Darüber entscheidet das KonkursG endgültig, ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist unzulässig.