§ 43 Abs 3 KO, § 171 KO
§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist gegen die Entscheidung eines Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ein Revisionsrekurs „jedenfalls unzulässig“. In einem solchen Fall ist also weder ein (außerordentlicher) Revisionsrekurs noch ein Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruches möglich.