§ 19 KO, § 20 KO
§ 1168 ABGB, § 1170 ABGB
Wird ein vor Konkurseröffnung beim Gemeinschuldner bestelltes Werk erst nach Konkurseröffnung hergestellt oder fertiggestellt, kann der Besteller eine Konkursforderung gegenüber der Werklohnforderung aufrechnen, da der Werklohnanspruch des Gemeinschuldners bereits mit Abschluss des Werkvertrags, also vor Konkurseröffnung, entstanden ist.