§ 7 KO
§ 13c WEG
Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Liegenschaftsmiteigentümers steht der Entscheidung über ein Rechtsmittel im Grundbuchsverfahren (im Anlassfall des Hausverwalters gegen Verweigerung der Anmerkung eines Vorzugspfandrechts gem § 13c WEG) nicht entgegen, weil den Regeln des Grundbuchsverfahrens in Verbindung mit der KO kein Hindernis zu entnehmen ist (Verweis auf 5 Ob 92/00s).