Der Autor stimmt der E des OGH zu, wonach bei Rechtfertigung einer Vormerkung des Eigentumsrechts alle seit Einlagen des Vormerkungsgesuchs gegen den einverleibten Eigentümer erwirkten bücherlichen Eintragungen und damit auch die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG von Amts wegen zu löschen seien.