Der Autor schließt sich der Ansicht des OGH an, wonach das gesetzliche Vorzugspfandrecht auch gegenüber einem Erwerber des Miteigentumsanteils gelte, der für seinen Erwerb eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung ausnützen kann, die zeitlich vor der Aktivierung des Vorzugspfandrechts angemerkt wurde, da das Vorzugspfandrecht latent schon vorher bestanden habe.