Der Autor stimmt der E des OGH zu, wonach das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG nicht nur die mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundenen, sondern auch die schlichten Miteigentumsanteile einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft belaste; § 1 WEG gehe ausnahmslos vom einheitlichen Liegenschaftsbegriff aus.