Der OGH hat entschieden, dass die Begründung eines vorrangigen Pfandrechts durch Rangverschiebung, nämlich durch die Löschung der Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums, Einverleibung eines Pfandrechts und erst nachfolgende Einverleibung des Wohnungseigentums bei Vollmachtsmissbrauch des Vertreters des Wohnungseigentumsbewerbers und grob fahrlässigem Handeln des Pfandgläubigers zumindest inter partes unwirksam ist. Der Autor untersucht im Anschluss daran die Wirkung einer solchen Pfandrechtsbegründung gegenüber Dritten. Er kommt zum Schluss, dass ein solcherart begründetes Pfandrecht nicht nur inter partes, sondern absolut unwirksam ist, der Wohnungseigentumsbewerber müsste mit Löschungsklage und Streitanmerkung vorgehen.