Der Autor hebt das Ergebnis der E des OGH hervor, wonach das Eigenkapitalersatzrecht auf nicht an der Gesellschaft beteiligte Kreditgeber keine Anwendung findet, dies selbst dann nicht, wenn dem Kreditgeber weitgehende Informations-, Kontroll- und Mitspracherechte zukommen. Erforderlich sei vielmehr eine Beteiligung an der Steigerung des Vermögenswerts der Gesellschaft, wobei eine solche als Treugeber ausreiche.