Nach einem Vergleich der alten und neuen Fassung des § 159 StGB setzt sich der Autor mit den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der novellierten Bestimmung auseinander. Er kritisiert die fehlende Begriffsbestimmung zur „groben Fahrlässigkeit“ sowie die übermäßige Komplexität des Delikts. Insb weist der Autor darauf hin, dass hinsichtlich der kridaträchtigen Handlung mangels ausdrücklichen Abstellens auf grobe Fahrlässigkeit dolus eventualis notwendig ist und der Tatbestand der Gläubigerschädigung weiterhin vom Vorliegen einer Gläubigermehrheit ausgeht.