Der Autor kritisiert den im MinE zum AußStrG vorgeschlagenen Verweis auf die KO bezüglich einer Unterbrechung von Außerstreitverfahren bei Konkurseröffnung, weil es sich um eine ins Leere gehende Verweisung handle. Die KO enthalte keine entsprechende Regelung, und entgegen der hM komme auch die analoge Anwendung der §§ 6 und 7 KO nicht in Betracht, da die KO ohne Unterbrechung des Außerstreitverfahrens vollziehbar sei, somit aus Position der (vom Autor vertretenen) „Reinen Rechtslehre“ keine echte Gesetzeslücke vorliege. Der Autor befürwortetet eine ausdrückliche Unterbrechungsregelung in § 7 KO.