Der Autor stimmt der E des OGH zu, wonach zwar Wechselzahlungen wegen notgedrungener Zahlungsannahme durch den Wechselinhaber unanfechtbar seien und der letzte Rückgriffsverpflichtete daher vom wechselrechtlichen Regress verschont werde, diesem aber der wirtschaftliche Gegenwert der Wechselzahlung auf Grund seiner anfechtungsrelevanten Kenntnis im Zeitpunkt der Wechselbegebung nicht verbleiben solle, weshalb § 33 Abs 2 KO eine Ersatzanfechtung anordne. Ebenfalls geteilt wird die Ansicht des OGH, dass auch eine Absichtsanfechtung gegen den Wechselaussteller möglich sei. Weiters enthält der Beitrag Ausführungen zur Frage, wann die Annahme der Wechselzahlung notgedrungen erfolgt und damit unanfechtbar ist.