Der Autor untersucht, ob die Konkurseröffnung bereits bestehende Rechte eines Vertragspartners, den Vertrag wegen Zahlungsverzugs aufzulösen, beseitigt. Während das die stRsp des OGH hinsichtlich des Austrittsrechts der Arbeitnehmer wegen Entgeltrückständen bejaht, hat der OGH jüngst vetreten, dass die Auflösung eines Mietervertrags gem § 1118 ABGB wegen Mietzinsrückstands trotz nachträglichen Mieterkonkurses möglich bleibe (s ZIK 2001/106, 58). Der Autor legt dar, warum sowohl aus konkursrechtlichen als auch aus allgemeinen materiellrechtlichen Erwägungen die Annahme einer verzugsheilenden Wirkung der Konkurseröffnung abzulehnen ist.