Der Autor kritisiert § 30 Abs 1 Z 3 des MinE zu einem AußStrG, wonach es zur Unterbrechung von Außerstreitverfahren kommen soll, „wenn die Bestimmungen der Konkursordnung diese vorsehen“ - da die KO dazu keine ausdrückliche Regelung enthalte, stelle das einen Gesetzesverweis auf eine Gesetzeslücke dar. Der Autor regt eine entsprechende Ergänzung der KO an, wobei er sich hinsichtlich des Umfangs der Unterbrechung für eine grundsätzliche Gleichstellung aller Außerstreitverfahren (und auch der Verwaltungsverfahren) mit den Prozessen ausspricht.