Der Autor sieht in § 183 KO, wonach bei Mangel an kostendeckendem Vermögen der Konkurs ua bei Bescheinigung einer wahrscheinlich möglichen Restschuldbefreiung dennoch zu eröffnen ist, lediglich eine Ausnahmebestimmung vom Kostendeckungsprinzip. Daher sei sie bei Vorliegen kostendeckenden Vermögens oder eines Kostenvorschusses unanwendbar. Wegen der Rechtskraft des Konkurseröffnungsbeschlusses könnten entgegen der OGH-Rsp Gläubiger im weiteren Verfahren nicht geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 183 KO von Anfang an nicht vorgelegen seien. Insb sei daher die Wahrscheinlichkeit der Restschuldbefreiung für die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nicht erforderlich.