Mit Verordnung des BMfJ BGBl II 2001/213 wurden die Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen des GGG geändert. Das betrifft insb auch die Eingabegebühren im Konkurs- und Ausgleichsfall, die für Konkursanträge eines Gläubigers von 420 S auf 460 S und für Forderungsanmeldungen von 220 S auf 240 S angehoben wurden (s TP 5). Auch die Bemessungsgrundlagen in den §§ 16, 17 und 19 GGG sowie die Gebühren in den meisten anderen TP wurden vergrößert (nicht jedoch die Gerichtsgebühr für Insolvenzverfahren bzw die Pauschalgebühren gem TP 4 betreffend Exekutionsverfahren).