Der Autor nimmt kritisch zur Entscheidung Stellung, wonach die Verpflichtung des Verbraucher-Interzedenten in dem verringerten Umfang aufrecht bleibt, in dem er bei gesetzmäßiger Aufklärung eine Haftung übernommen hätte. In seinen Augen wird selten feststellbar sein, in welcher Höhe sich der Bürge wirklich verbürgt hätte, sodass in so genannter hypothetischer Auslegung eine Summe angenommen werden müsste. Dabei sei zu befürchten, dass der Gläubiger, der ja schuldhaft seine Pflichten verletzt hat, mit einem blauen Auge davonkomme.