Der Autor billigt zwar die Entscheidung, wonach die Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 25c KSchG nicht sofort die gänzliche Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages nach sich ziehe, sondern vielmehr der Gläubiger Gelegenheit habe nachzuweisen, dass der Sicherungsgeber bei korrekter Aufklärung, wenn auch in geringerem Umfang, doch eine gewisse Haftung übernommen hätte. Er hält es aber für nicht nachvollziehbar, warum der OGH mit keinem Wort auf das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG eingeht, und bedauert in der Folge auch, dass der OGH eine Möglichkeit versäumt habe, zum Verhältnis der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 Abs 1 ABGB zum § 25d KSchG sowie zum Verhältnis der Bestimmungen des § 25c zur Norm des § 25d KSchG Stellung zu nehmen. Graf selbst erachtet es für zulässig, sowohl § 879 Abs 1 ABGB und § 25c KSchG nebeneinander als auch in bestimmten Fällen § 25c und § 25d KSchG anzuwenden.