Der Autor bespricht jene Entscheidung, in der sich der OGH erstmals mit der Haftung des gesetzlichen Pflichtprüfers des Jahresabschlusses auseinander gesetzt hat. Kritisch beleuchtet er die Ansicht des Erstgerichts, wonach der beklagten Partei der Beweis obliege, dass sie bei der Abschlussprüfung kein Verschulden getroffen habe, während er der Ansicht des OGH, dass sich der Abschlussprüfer nicht auf das Mitverschulden der Gesellschaftsorgane berufen könne, zustimmt.