Im Konkurs des Bauunternehmers bildet die auf halb fertigen Bauten lastende Umsatzsteuer ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung über den Fortbetrieb. Die bisherigen Ansätze, im Fall des Vertragseintrittes des Masseverwalters (§ 21 KO) lediglich Konkursforderungen anzunehmen, wurden durch die jüngst erlassenen Umsatzsteuerrichtlinien 2000 überholt. Die nachfolgende Darstellung untersucht den bisherigen Meinungsstand, die durch die Umsatzsteuerrichtlinien 2000 bewirkten Änderungen und wirft mögliche Lösungen auf.