Mit BGBl II 2001/107 wurde die Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz geändert. Insb ist nunmehr für die Einbringung von Kosten (§§ 224 ff Geo ) zentral für das gesamte Bundesgebiet die Einbringungsstelle in Verbindung mit der Verwahrungsabteilung beim OLG Wien zuständig.