§ 1 Abs 4 IESG
§ 45 Abs 1 ASVG
Der Grenzbetrag an Insolvenz-Ausfallgeld gem § 1 Abs 4 IESG erfasst nur das laufende Entgelt unter Ausschluss der Sonderzahlungen, denn für diese gilt eine andere Höchstbeitragsgrundlage in Höhe des 60-fachen des gem § 45 Abs 1 ASVG auf den Kalendertag entfallenen Betrages. Entsprechendes gilt auch bei Sicherung der Kündigungsentschädigung.