§ 110 KO
§ 56 Abs 2 JN
Das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer bestimmten Geldforderung ist nicht zu bewerten. Gleiches gilt für konkursrechtliche Prüfungsprozesse, bei denen der Wert des Streitgegenstands der bestrittenen Geldforderung, deren Feststellung begehrt wird, entspricht (Verweis auf OGH 8 Ob 310/99t, 8 Ob 288/99g [=ZIK 2000/220, 173]).