§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO
§ 1416 ABGB
Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus, weil der Anfechtungstatbestand eine schon bestehende Gläubigerstellung voraussetzt, die bei einem Bargeschäft erst gleichzeitig mit dem Leistungsaustausch begründet wird.