§ 7 KO, § 9 KO
§ 1497 ABGB
Die Konkurseröffnung über das Vermögen der kl P hat für die Verjährung der von ihr bereits gerichtlich geltend gemachten Forderungen keine weitere Unterbrechungswirkung (Verweis auf OGH 6 Ob 683/87; RIS-Justiz RS0034628). Wird der Prozess nicht gehörig fortgesetzt, tritt daher Verjährung ein.