§ 7 KO, § 10 KO, § 103 KO, § 110 KO, § 113 KO, § 181 ff KO
§ 35 EO, § 39 Abs 1 Z 1 EO
Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen und können daher gegen den Gemeinschuldner auch während des Konkursverfahrens anhängig gemacht und fortgesetzt werden.