§ 30 KO, § 31 KO
§ 452 ABGB, § 1392 ff ABGB
Behauptet der Gläubiger das Wiederaufleben der Forderung gegen den Bürgen, weil die Zahlung des Hauptschuldners wegen drohender Anfechtung an den Masseverwalter ausgefolgt wurde, so obliegt ihm die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine Anfechtung auch erfolgreich gewesen wäre.