§ 7 KO, § 110 KO, § 113 KO
§ 165 ZPO
Hinsichtlich der Konkursforderungen kann der Antrag auf Aufnahme eines gem § 7 KO unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (Verweis auf SZ 43/158; JBl 1978, 433; 8 Ob 311/95).