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Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens als Prüfungsprozess

Judikatur ZIKZIK 2001/39ZIK 2001, 21 Heft 1 v. 25.2.2001

§ 7 KO, § 110 KO, § 113 KO
§ 165 ZPO

Hinsichtlich der Konkursforderungen kann der Antrag auf Aufnahme eines gem § 7 KO unterbrochenen Verfahrens erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens und dort erfolgter Bestreitung der Forderung durch den Masseverwalter gestellt werden (Verweis auf SZ 43/158; JBl 1978, 433; 8 Ob 311/95).

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