Der Autor stimmt der E des OGH zu, in der ein Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers bei ungerechtfertigtem Garantieabruf gegen den ursprünglich Begünstigten bejaht wurde, obwohl dieser seinen Zahlungsanspruch aus der Garantie abgetreten hatte und der Garantieabruf durch den Zessionar erfolgte. In der Anm wird weiters die in der E nicht erörterte Möglichkeit eines Verwendungsanspruchs des Garantieauftraggebers gegen den Zessionar untersucht.