In der vom Autor glossierten E sprach der OGH aus, dass der Erwerber eines vom Masseverwalter veräußerten Unternehmens mit dessen Zustimmung die Firma ohne Nachfolgezusatz fortführen dürfe, wenn für die Dauer der zeitlich befristeten Abwicklung der Firma der Gemeinschuldnerin ein Liquidationszusatz hinzugefügt werde und der Unternehmensübergang im Firmenbuch der übertragenden Gemeinschuldnerin und des fortführenden Erwerbers eingetragen sei. Nach Ansicht des Autors hat der OGH damit implizit anerkannt, dass - zumindest für Kapitalgesellschaften - das Recht, den Handelsnamen im geschäftlichen Verkehr zu führen, in die Masse fällt und der Verwertung des Masseverwalters unterliegt.