Der Autor nimmt kritisch zur OGH-E Stellung, wonach ein Arbeitnehmer bei einem im Namen einer nicht im Firmenbuch eingetragenen GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrag - jedenfalls im Fall einer bloßen Vorgründungsgesellschaft als Partner - Insolvenz-Ausfallgeld bereits beanspruchen kann, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach § 1 Abs 1 IESG vorliegt. Der Autor führt insb aus, dass im konkreten Fall keine Vorgründungsgesellschaft bestand und eine Haftung des Handelnden allenfalls als falsus procurator in Betracht käme, wobei dieser Haftungsanspruch bei arbeitnehmerfreundlicher Auslegung als Anspruch gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis iSd § 1 IESG qualifiziert werden könnte.