Der Autor kritisiert die Ansicht des OGH, wonach nur Rechtsakte des Gemeinschuldners, nicht jedoch gerichtliche Hoheitsakte, in concreto die Exekutionsbewilligung, anfechtbar seien, als nicht der Gesetzeslage entsprechend. Eine Anfechtung setze grundsätzlich keine Handlung des Gemeinschuldners voraus, sofern dies nicht in einem besonderen Anfechtungstatbestand normiert sei; daher seien auch obrigkeitliche Verfügungen gegen den Gemeinschuldner anfechtbar. Weiters erörtert der Autor, wie das Begehren einer Anfechtungsklage zu lauten hat.