§ 41 KO
§ 467 ABGB
Wird die Bezahlung einer pfandrechtlich gesicherten Forderung erfolgreich angefochten, hat der Gläubiger gegen den Pfandbesteller einen Anspruch auf (neuerliche) Pfandbestellung; im Fall einer bereits gelöschten Hypothek zumindest dann, wenn deren Rang inzwischen nicht von dritter Seite in Anspruch genommen oder die Liegenschaft weiterveräußert wurde.