Der Autor begrüßt die vom OGH obiter angestellten Überlegungen, einen Haftungsbeitritt des Unternehmenserwerbers im Fall der Bonitätsschwäche des Veräußerers zu verneinen, da diesfalls die Gläubiger, deren Forderungen gegen den bisherigen Inhaber wertlos geworden sind, einen zusätzlichen Haftungsfond erhielten, was zu einer Bevorzugung derselben führen würde.