Der Autor stimmt den E des OGH zu, wonach Geschäftsführer und Banken für die Richtigkeit von Erklärungen zur Aufbringung der Stammeinlagen einer GmbH im Zeitpunkt ihrer Abgabe haften. Dabei sei der Geschäftsführer auch für die widmungswidrige Verwendung von Einlagen in der Zeit danach, insb bis zur Eintragung im Firmenbuch verantwortlich, während die Bank das weitere Schicksal der eingezahlten Beträge nicht zu verfolgen habe, es sei denn, dass schon bei Ausstellung der Bestätigung Bedenken bestanden, die Gelder würden vor bzw kurz nach der Eintragung ins Firmenbuch wieder an die Gesellschafter zurückfließen.