Der Autor nimmt kritisch zur E des OGH Stellung, in der ein Bereicherungsanspruch des Garantieauftraggebers bei ungerechtfertigtem Garantieabruf gegen den ursprünglich Begünstigten bejaht wurde, obwohl dieser seinen Zahlungsanspruch aus der Garantie abgetreten hatte und der Garantieabruf durch den Zessionar erfolgte.