Der Autor beschäftigt sich mit der umstrittenen Frage, ob öffentlich-rechtliche Bewilligungen Gegenstand eines Pfandrechts sein können, und betrachtet hiebei insb Mobilfunkkonzessionen anhand des Meinungsstandes zu Gewerbeberechtigungen. Er kommt zum Schluss, dass die exekutive Begründung eines Pfandrechts an Mobilfunkkonzessionen idR nur gemeinsam mit einer solchen am Unternehmen möglich ist, es sei denn, ein solches ist nicht vorhanden. Eine rechtsgeschäftliche Pfandrechtsbegründung sei jedoch nur dann möglich, wenn man § 16 Abs 2 TKG als gesetzliche Grundlage dafür ansehe, wogegen allerdings gewichtige Bedenken bestünden.