Der Autor untersucht die strafrechtliche Dimension der Rückgewährung Eigenkapital ersetzender Gesellschafterdarlehen in der Krise und kommt zum Ergebnis, dass die Rückgewährung - weil nicht gesamtvermögensreduzierend - zwar keine Strafbarkeit wegen betrügerischer Krida nach sich zieht, wohl aber - für den Fall der Zahlungsunfähigkeit - eine solche wegen Gläubigerbegünstigung.