Die Autorin geht der Frage nach, inwieweit die Bank, die im Gegensatz zum sonstigen Forderungskauf zumeist Kenntnis von der Bonität des Akzeptanten hat, beim Wechselkauf den Diskontnehmer über die wahrscheinlich eintretende Notwendigkeit der Rückabwicklung zu informieren hat. Die Autorin bejaht eine solche Aufklärungspflicht bei positiver Kenntnis der bereits eingetretenen materiellen Insolvenz des Akzeptanten, wobei eine erhöhte Sorgfaltspflicht für den Fall gelte, dass die Bank einen qualifizierten maßgeblichen Einfluss auf den Kreditnehmer ausübt.