Der Autor stellt die durch die StGB-Nov 2000 geänderte Rechtslage im Bereich des Kridastrafrechts dar und untersucht, inwieweit diese auch Auswirkungen auf die zivilrechtliche Haftung hat. Nach Ansicht des Autors wird eine Haftung von Geschäftsführern nunmehr im Regelfall nur dann schlagend werden, wenn der strafrechtliche Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen verwirklicht wurde, die Zahlungsunfähigkeit oder Gläubigerbenachteiligung vorsätzlich herbeigeführt oder absolut geschützte Güter verletzt werden.