Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuerentrichtung untersucht der Autor, wer bei der Verwertung eines Sicherungsgutes an wen liefert. Er kommt zum Schluss, dass allein auf den Willen der Vertragspartner abzustellen ist. Liefere der Sicherungsnehmer im eigenen Namen, liege eine Doppellieferung vor, liefere er im Namen des Sicherungsgebers, so liefere der Sicherungsgeber direkt an den Dritten.