Die Autoren untersuchen die Möglichkeit der Umsetzung der in § 92 dInsO normierten Geltendmachung des Quotenschadens der Gläubiger durch den Masseverwalter im österreichischen Recht. Diese scheitere bereits daran, dass ein bestellter Masseverwalter und ein Quotenschaden einander chronologisch ausschließen würden, da der Schaden erst bei Beendigung des Konkursverfahrens entstehe; sie wäre auch gesetz- und verfassungswidrig, weil der Masseverwalter kein Vertreter der einzelnen Gläubiger sei und eine Geltendmachung der Schäden durch ihn das Eigentumsrecht der Gläubiger verletzen würde.