Mit der Entscheidung vom 16. 2. 2000, 21 R 420/99h, sprach das LG Korneuburg als Rekursgericht aus, dass die Geschäftsverteilung eines Bezirksgerichtes, die die Zuständigkeit ein und desselben Richters für die Führung des Schuldenregulierungsverfahrens an sich wie auch für Streitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gebracht werden können, vorsieht, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.