Nach der - vom BMF geteilten - Rechtsansicht des BMJ sind auch Sparurkunden mit Einlagen über 200.000 S ein taugliches Vadium iSd § 147 Abs 1 EO. Diesfalls darf die Bank nur an den identifizierten Kunden leisten (s § 32 Abs 4, § 40 Abs 1 BWG). Da der Richter aber die Identität des Erlegers des Vadiums prüfe (§ 194 Abs 1 Z 3 EO), könne der Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Versteigerungsprotokolls die Spareinlagen einlösen. Entsprechendes gelte für die Verwertung von Forderungen aus einer Sparurkunde bei der Fahrnisexekution, die der Gerichtsvollzieher unter Vorlage des Pfändungsprotokolls einlösen könne. (Ein entsprechender Erlass ist in Vorbereitung.)