Wiederholt wird die Pauschalgebühr für Konkursverfahren einfach mit 15 % der im Einzelfall mit Schilling- oder gar Groschenbeträgen angesprochenen Masseverwalterentlohnung berechnet. Einige Konkursabteilungen weisen daher die Masseverwalter auf § 6 Abs 2 GGG hin: Danach ist eine nicht durch 10 S teilbare Bemessungsgrundlage auf die nächsthöheren 10 S aufzurunden (zB 2.001 S auf 2.010 S); die Hundert- und Tausendsatzgebühren sind auf volle Schilling aufzurunden (zB 26.563,60 S auf 26.564 S).