§ 13 AnfO
§ 379 EO
§ 54 Abs 2 JN
§ 500 Abs 3 ZPO
Ein auf die Hereinbringung eines Geldbetrags gerichteter Anfechtungsanspruch ist ein Geldanspruch, der demgemäß auch (nur) mit den Mitteln des § 379 EO sicherungsfähig ist (Verweis auf SZ 53/46). Aus diesem Grunde bedarf es auch keines (gesonderten) Bewertungsausspruches durch das RechtsmittelG.